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Gründung einer Praxisgemeinschaft: Veräußerung einer Teilpraxis nicht immer steuerbegünstigt
Veräußern Sie Ihre Praxis oder eine Teilpraxis, wird der Gewinn aus der Veräußerung unter bestimmten Voraussetzungen tarifermäßigt besteuert. Eine steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung oder -aufgabe ist allerdings nur gegeben, wenn Ihre freiberufliche Arbeit sich entweder auf wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten mit zugehörigen unterschiedlichen Patientenkreisen erstreckt (1. Fallgruppe) oder bei gleichartiger Tätigkeit in voneinander getrennten örtlich abgegrenzten Bereichen ausgeübt wird (2. Fallgruppe).
Betreiben Sie hingegen eine einheitliche gleichartige freiberufliche Praxis und übertragen die Hälfte dieser Praxis in eine Praxisgemeinschaft mit einem weiteren Arzt oder einer Ärztin, so geht der Bundesfinanzhof in der Regel nicht von einer steuerbegünstigten Teilpraxis aus. Die Tarifermäßigung kommt in einem solchen Fall folglich nicht in Betracht. Der Gewinn aus der Übertragung der hälftigen Praxis unterliegt dann Ihrem individuellen Steuersatz.
Information für: | Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2008)
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