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Verdeckte Gewinnausschüttung: Umsatztantieme zeitlich begrenzen!

Als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sollten Sie eine Gewinntantieme und keine Umsatztantieme vereinbaren. Umsatztantiemen führen regelmäßig zu verdeckten Gewinnausschüttungen, die dem Einkommen Ihrer GmbH wieder hinzugerechnet werden und bei Ihnen zur Hälfte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören.

Nach geltender Rechtsprechung gibt es allerdings Ausnahmen: Eine Umsatztantieme führt nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn überzeugende betriebliche oder unternehmerische Gründe für die Gewährung bestehen. Doch wann ist diese Voraussetzung erfüllt? Dies kann z.B. der Fall sein, wenn sich das Unternehmen in einer Aufbau- oder Umbauphase befindet.

Hinweis: Insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist es unbedingt notwendig, die Umsatztantieme zeitlich zu begrenzen. So kann eine künftige Gewinnabsaugung ebenso vermieden werden wie eine Umsatzsteigerung, die die Rendite vernachlässigt.

Weil eine solche Umsatztantieme zeitlich nicht begrenzt worden war, hat das Finanzgericht München eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen, obwohl stichhaltige Gründe für die Zusage dieser Umsatztantieme in der Aufbauphase nach der Gründung einer GmbH vorlagen. Dabei war unerheblich, dass die vereinbarte Umsatztantieme der Höhe nach nicht unangemessen war und sie tatsächlich nur in einem Jahr nach der GmbH-Gründung gezahlt wurde. Zudem war nach den Umständen des Einzelfalls auch davon auszugehen, dass dritte Personen (z.B. Kooperationspartner der GmbH, für die Kontrolle der GmbH zuständige Personen des öffentlichen Lebens) für eine zeitliche Begrenzung der Umsatztantieme sorgen würden.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 07/2008)

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