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Geschäftsführerhaftung: Steuererklärungen müssen auf Richtigkeit geprüft werden!
Als Geschäftsführer einer GmbH haften Sie für den Steuerschaden, der beim Fiskus deshalb entsteht, weil Sie die Ihnen auferlegten steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Achtung: Eine grob fahrlässige Verletzung Ihrer steuerlichen Pflichten kann sehr schnell vorliegen!
Als GmbH-Geschäftsführer handeln Sie bereits dann grob fahrlässig, wenn Sie die vom steuerlichen Berater vorbereitete Umsatzsteuerjahreserklärung nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen, so das Finanzgericht München. Im Streitfall waren sowohl in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für August als auch in der Umsatzsteuerjahreserklärung steuerfreie Ausfuhrlieferungen von rund 260.000 EUR erklärt worden, obwohl es sich um steuerpflichtige Umsätze gehandelt hatte. Dem Kläger hätte bei Durchsicht der Jahreserklärung und Prüfung des Jahresabschlusses sofort auffallen müssen, dass die steuerfreien Ausfuhrlieferungen im Vorjahr lediglich 0,12 % und nach der fehlerhaften Eintragung im Streitjahr 4,81 % des steuerpflichtigen Jahresumsatzes betrugen. Das wäre fast das 200fache der steuerfreien Ausfuhrlieferungen im Vorjahr gewesen. Da die GmbH die sich ergebenden Mehrsteuern wegen Insolvenz nicht mehr begleichen konnte, wurde der Geschäftsführer in Haftung genommen.
Hinweis: Es kommt übrigens für die Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers nicht darauf an, ob die fehlerhafte Verbuchung der Umsätze auf einem Fehlverhalten des steuerlichen Beraters oder einer eigenen Buchhaltungskraft der GmbH beruht.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 07/2008)
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