[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
Alleinerziehende: Kein Entlastungsbetrag, wenn auch ein volljähriges Kind im Haushalt lebt
Als Alleinerziehender können Sie einen Entlastungsbetrag in Höhe von derzeit 1.308 EUR von der Summe Ihrer Einkünfte abziehen, wenn in Ihrem Haushalt ein Kind lebt, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben. Den Entlastungsbetrag können Sie jedoch nur abziehen, wenn im Haushalt keine weitere volljährige Person lebt. Dabei kann es sich auch um ein volljähriges, berufstätiges weiteres Kind handeln, für das Sie keinen Kinderfreibetrag mehr bekommen. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass die Nichtgewährung des Entlastungsbetrags in diesen Fällen nicht verfassungswidrig ist. Im entschiedenen Streitfall lebte eine verwitwete Mutter mit ihrem 28-jährigen, berufstätigen Sohn und der jüngeren, studierenden Tochter in einem Haushalt. Aufgrund der Haushaltsgemeinschaft mit dem berufstätigen Sohn wurde ihr der Entlastungsbetrag für die noch in Berufsausbildung befindliche Tochter versagt.
Hinweis: Bei übereinstimmenden Meldeverhältnissen gehen die Finanzämter davon aus, dass eine solche "schädliche" Haushaltsgemeinschaft, in der Sie mit einer anderen Person in einer Wohnung gemeinsam wirtschaften, vorliegt. Wenn das nicht der Fall ist, müssen Sie dies widerlegen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2008)
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]