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Abschreibungen: Wirtschaftsgut gegen Anteile an einer Personengesellschaft
Wenn Sie z.B. ein im Privatvermögen vermietetes Grundstück in ein Betriebsvermögen einlegen, bemisst sich die weitere Abschreibung nach den sogenannten fortgeführten Anschaffungskosten - d.h. den Anschaffungs-/Herstellungskosten vermindert um die bis zur Einlage vorgenommenen Abschreibungen. Das gilt auch dann, wenn die Einlage zum Teilwert erfolgt. Letztlich soll hierdurch verhindert werden, dass ein Gebäude doppelt abgeschrieben wird - einmal im Privat- und ein weiteres Mal im Betriebsvermögen.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheidenden Streitfall beteiligte sich der Kläger an einer gewerblichen Personengesellschaft und erbrachte seine Einlage durch Übertragung von drei Grundstücken, die er bisher als Privatvermögen vermietet hatte. Streitig war, ob sich anschließend die Abschreibung (AfA) nach den Teilwerten der Grundstücke oder - entsprechend den vorstehenden Ausführungen - nach den Anschaffungskosten abzüglich der bei den Vermietungseinkünften in Anspruch genommenen AfA richtete.
Der BFH hat erfreulicherweise entschieden, dass die AfA sich nach den Teilwerten berechnet. Er geht nämlich nicht von einer Einlage, sondern von einer Veräußerung aus. Denn der künftige Gesellschafter überträgt seine Immobilien nur gegen Anteile an der Gesellschaft (Mitunternehmeranteile). Dabei spielt es keine Rolle, welchem Kapitalkonto der Wert des Wirtschaftsguts gutgeschrieben wird (z.B. Kapitalkonto I oder auch anderen Kapitalunterkonten). Die Auswirkung dieser vorteilhaften Ansicht der höchstrichterlichen Entscheidung wird schnell deutlich: Die Berechungsgrundlage für die Abschreibung erhöhte sich im Streitfall um ca. 4,8 Mio. EUR.
Information für: | Unternehmer, Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2008)
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