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Vermietungseinkünfte: Prozess- und Anwaltskosten sind keine Werbungskosten
Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören alle Aufwendungen, die Ihnen als Vermieter zum Erwerb, zur Sicherung oder zur Erhaltung der Mieteinnahmen entstehen. Dies gilt auch für etwaige Prozess- und Anwaltskosten, sofern der Rechtsstreit sachlich mit dem Mietverhältnis zusammenhängt.
Im Streitfall hatte sich ein Immobilienbesitzer beim Erwerb einer vermieteten Immobilie bereit erklärt, an seine Eltern einen monatlichen Betrag von 1.250 EUR als Leibrente zu zahlen. Diese Zahlungen machte er in vollem Umfang als dauernde Last bei den Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Zahlungen aber nach finanzgerichtlicher Klärung nur in Höhe des Ertragsanteils als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an. Der Immobilienbesitzer verklagte daraufhin seinen Steuerberater auf Falschberatung, wodurch ihm Anwalts- und Prozesskosten in Höhe von 15.000 EUR entstanden.
Das Finanzgericht München lehnte es aber ab, die Prozesskosten zum Werbungskostenabzug zuzulassen, weil diese weder unmittelbar noch wirtschaftlich mit den Mietverhältnissen zusammenhingen. Wäre dem Immobilienmakler Schadenersatz zugesprochen worden, hätte dies auch nicht zu Vermietungseinnahmen geführt. Es hätte sich weder um ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung noch um den Ersatz von Ausgaben gehandelt, die zuvor als Werbungskosten abgezogen wurden.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2008)
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