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Arbeitgeberwechsel: Betriebliche
Altersversorgung kann mitgenommen werden!
Die Finanzverwaltung hat erneut bestätigt, dass die Mitnahme der betrieblichen
Altersversorgung nach dem "Abkommen zur Übertragung von Direktversicherungen oder
Versicherungen in einer Pensionskasse bei Arbeitgeberwechsel" im Ergebnis keine
steuerlichen Folgerungen auslöst. Das bedeutet im Einzelnen:
- Handelt es sich um eine sogenannte Altzusage (= Versorgungszusage, die vom
"alten" Arbeitgeber vor dem 01.01.2005 erteilt wurde), bestehen keine Bedenken,
dass auch der neue Arbeitgeber weiterhin von einer Altzusage ausgeht. Dies gilt
auch, wenn sich dabei die bisher abgesicherten biometrischen Risiken ändern,
ohne dass damit eine Beitragsänderung verbunden ist. Es wird daher nicht
beanstandet, wenn die Beiträge für eine Direktversicherung oder an eine
Pensionskasse vom neuen Arbeitgeber weiter mit 20 % pauschal versteuert
werden.
- Soweit der alte Vertrag im Ergebnis unverändert übernommen wird, ist keine
Vertragsänderung anzunehmen, so dass anlässlich der Übernahme auch keine
Zinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern sind.
- Sofern für die betriebliche Altersversorgung (ausnahmsweise) die
"Riester-Förderung" in Anspruch genommen worden ist, führt die Mitnahme unter
Anwendung des o.a. Abkommens nicht zu einer schädlichen Verwendung - mit der
Folge, dass eine etwaige steuerliche Förderung im Rahmen der "Riester-Rente"
nicht zurückzuzahlen ist.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2008)
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