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Eigenheimrentengesetz: Neue Förderung für selbstgenutzte Immobilien

Anfang Juli wurde das sogenannte Eigenheimrentengesetz vom Bundesrat mit Wirkung zum 01.01.2008 verabschiedet. Jetzt können Sie mit der Riester-Förde­rung auch Ihre selbstgenutzte Wohnung finanzieren. Sie haben zwei Alternativen:

  • Sie sparen zunächst Geld auf einem Riester-Sparvertrag an und erhalten hierfür jährlich die Altersvorsorgezulage von 154 EUR und ggf. Kinderzulagen, wenn Sie Kinder haben, für die Ihnen Kindergeld ausgezahlt wird (185 EUR für vor dem 01.01.2008 geborene Kinder, 300 EUR für nach dem 31.12.2007 geborene Kin­der). Anschließend können Sie den Erwerb oder die Herstellung einer selbstgenutzten Wohnung mit dem angesparten Altersvorsor­gevermögen finanzieren.
  • Benötigen Sie darüber hinaus ein Darlehen, um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu finanzieren, können Sie anschließend die Altersvorsorgezulage (Grundzulage und ggf. Kinderzulage) für die Tilgungsleistungen erhalten. Die Tilgungsleistungen werden dann genauso behandelt wie Beiträge für einen Riester-Sparvertrag.

Sie sollten allerdings berücksichtigen, dass der aus einem Riester-Sparvertrag entnommene Betrag - auch Altersvorsorge-Eigenheimbe­trag genannt - und die geförderten Tilgungsleistungen nebst der dafür gewährten Zulage von Ihrem Vertragsanbieter (z.B. Bank oder Bau­sparkasse) auf einem sogenannten Wohnförderkonto festgehalten und jährlich mit 2 % fiktiv verzinst werden.

Diese fiktiven (!) Beträge müssen Sie im Alter in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben und versteuern. Diese Zeit nennt man daher auch fiktive Auszahlungsphase. Sie vereinbaren mit Ihrem Vertragsanbieter, wann diese fiktive Auszahlungsphase und damit die Besteuerung beginnen soll. Der Beginn ist zwischen der Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahres möglich.

Das Gesetz lässt Alternativen zu: Sie können das Wohnförderkonto zu einem Termin zwischen der Vollendung des 60. und 68. Lebensjahres auch "auf einen Schlag" versteuern. In diesem Fall müssen Sie zwar nur 70 % des Betrags auf dem Wohnförderkonto versteuern. Sie sollten allerdings bedenken, dass Sie sich bei einem Einkommen in dieser Höhe - zumindest als Lediger - im Spitzensteuersatz bewegen, mit der Folge, dass auf diesen Betrag zurzeit 42 % Einkommensteuer fällig werden.

Hinweis: Sie bekommen das Geld auf dem Wohnförderkonto nicht ausbezahlt! Es handelt sich um fiktive Einnahmen, die der Besteuerung unterliegen. Sie sollten genau abwägen, ob sich die Förderung in der Ansparphase für Sie tatsächlich lohnt. Bevor Sie sich also für die Förderung entscheiden, sollten Sie - ggf. zusammen mit uns - sämtliche Konsequenzen genau prüfen, damit Sie nicht plötzlich im Alter mit ungeahnten Steuerforderungen konfrontiert werden.

Information für: alle, Hausbesitzer
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 09/2008)

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