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Umsatzsteuer: Tauschvorgänge sind steuerpflichtig
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut darauf hingewiesen, dass nicht nur der "Verkauf" von Leistungen, sondern auch Tauschvorgänge der Umsatzsteuer unterliegen können. Im Streitfall ging es um eine Werbeagentur, die Werbeflächen an Kraftfahrzeugen vermietete. Die Werbeagentur stellte das Fahrzeug als "Sponsoring-Mobil" einer Gemeinde zur Verfügung, die für den werbewirksamen Einsatz des Fahrzeugs durch Verwendung im Straßenverkehr zu sorgen hatte.
Die Werbeagentur versteuerte den Verkauf der Werbefläche und machte aus dem Erwerb des für die Gemeinde erworbenen Fahrzeugs den Vorsteuerabzug geltend. Da die Gemeinde für die Fahrzeugnutzung keine Zahlungen zu leisten hatte, ging die Werbeagentur davon aus, dass im Verhältnis zur Gemeinde kein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vorliege. Dem folgte der BFH nicht: Die Werbeagentur erbringe nach Tauschgrundsätzen eine steuerpflichtige Leistung an die Gemeinde. Die Gegenleistung der Gemeinde bestehe in der Verpflichtung zum werbewirksamen Einsatz des Fahrzeugs.
Das Urteil ist deshalb bedeutsam, weil der BFH zur praxisrelevanten Frage Stellung nimmt, wie Lieferungen und sonstige Leistungen bei einer Nutzungsüberlassung voneinander abzugrenzen sind. Im Streitfall war die Gemeinde berechtigt, das Fahrzeug nach einer Nutzungszeit von fünf Jahren unentgeltlich zu erwerben. Dies führt nach Ansicht der Richter bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs zu einer Lieferung, weshalb die Werbeagentur den Anschaffungswert des Fahrzeugs schon bei der Übergabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen hatte.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2008)
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