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Umsatzsteuer: Umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung bei zwei Erwerbern?
Wenn Sie Ihren gesamten Betrieb entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten verkaufen oder in eine Gesellschaft einbringen, liegt umsatzsteuerlich eine nicht steuerbare sogenannte Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Der erwerbende Unternehmer tritt quasi als Rechtsnachfolger an Ihre Stelle. Dies ist insbesondere für den Fall einer etwaigen Vorsteuerberichtigung von Bedeutung.
Das Finanzgericht Köln lehnt eine solche Geschäftsveräußerung aber ab, wenn Sie Ihr Unternehmen in zwei Veräußerungsschritten an zwei verschiedene Erwerber übertragen. Das gilt auch dann, wenn einer der Erwerber die von ihm erworbenen Betriebsgrundlagen dem anderen Erwerber entgeltlich zur Nutzung überlässt.
Die Klägerin hatte im Streitfall das bebaute Betriebsgrundstück an die Erwerberin D und sämtliche zum Unternehmen gehörenden Gegenstände ohne Grundbesitz (im Wesentlichen handelte es sich um die bisherige Betriebsvorrichtung "Waschanlage") an den Sohn der Erwerberin veräußert. Die Richter verneinten eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, weil die Klägerin mit der Übertragung des Betriebsgrundstücks einerseits und der Betriebsvorrichtung Waschanlage andererseits auf verschiedene Erwerber die zuvor bestehende Identität ihres einheitlichen Unternehmens aufgegeben hatte. Die Veräußerung der Betriebsvorrichtung Waschanlage war daher zum Regelsteuersatz (heute also 19 %) umsatzsteuerpflichtig und die Veräußerung des bebauten Betriebsgrundstücks umsatzsteuerfrei. Da die Klägerin bei der Errichtung des Gebäudes aus den ihr entstandenen Herstellungskosten einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte, ergab sich eine zeitanteilige Vorsteuerberichtigung zu ihren Lasten.
Hinweis: Unerheblich war, dass die beiden notariellen Veräußerungsverträge im Hinblick auf ihre Rechtswirksamkeit miteinander verflochten waren. Eine Fortführung des bisher bestehenden Betriebs als wirtschaftliche Einheit war in beiden Verträgen weder vereinbart noch als Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit beider Verträge festgeschrieben worden. Es konnte somit offen bleiben, ob sich dann ein anderes steuerliches Ergebnis ergeben hätte.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2008)
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