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Abfärbetheorie: Schädliche Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer Freiberufler-GbR
Solange nur Gewerbetreibende und nicht auch Freiberufler (z.B. Architekten, Ärzte, Ingenieure) Gewerbesteuer zahlen müssen, ist in Grenzfällen darauf zu achten, dass die Freiberuflereigenschaft nicht durch ungeschickte Gestaltungen in Frage gestellt wird. Dies gilt insbesondere, wenn sich Freiberufler zur gemeinsamen Berufsausübung zu einer Personengesellschaft (z.B. GbR) zusammenschließen. Übt eine Freiberufler-Personengesellschaft auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit aus, wird steuerrechtlich die gesamte Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig (sogenannte Abfärberegelung). Ferner müssen alle Gesellschafter die jeweilige berufliche Qualifikation besitzen. Beteiligt sich auch nur ein Berufsfremder an der Gesellschaft, ist die gesamte Gesellschaft gewerbesteuerpflichtig.
Der steuerschädlichen Beteiligung eines Berufsfremden stellt der Bundesfinanzhof die Beteiligung einer GmbH gleich, und zwar unabhängig von der Qualifikation der Gesellschafter. Eine GmbH könne keine freiberuflichen Einkünfte beziehen, selbst wenn sie durch ihre(n) Geschäftsführer der Art nach ausschließlich freiberuflich tätig sei und sowohl diese(r) als auch sämtliche Gesellschafter die persönliche Qualifikation für eine freiberufliche Tätigkeit besäßen. Eine GmbH sei deshalb einkommensteuer- und gewerbesteuerrechtlich bei der Qualifikation der Tätigkeit einer Personengesellschaft als "berufsfremde Person" zu werten.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 09/2008)
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