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Einziehung der GmbH-Anteile: Wann entsteht der Veräußerungsverlust bei Einziehung der GmbH-Anteile?

Wenn Sie als Gesellschafter zu mindestens 1 % an einer GmbH beteiligt sind, gehört zu Ihren gewerblichen Einkünften auch der Veräußerungsgewinn dieser Anteile bzw. der Verlust aus der Auflösung der GmbH. Die Ermittlung des Gewinns bzw. Verlusts erfolgt durch die Gegenüberstellung des Veräußerungspreises abzüglich Veräußerungskosten und Anschaffungskosten. Bis einschließlich 2008 werden Gewinn und Verlust aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens zur Hälfte und ab 2009 wegen des dann geltenden Teileinkünfteverfahrens zu 60 % steuerlich berücksichtigt.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, wann ein Veräußerungsverlust wegen Einziehung der GmbH-Anteile berücksichtigt werden kann. Maßgebend ist nach Ansicht des Gerichts die tatsächliche Bekanntgabe des gesellschaftsrechtlichen Einziehungsbeschlusses. Der Einziehungsbeschluss der Gesellschaft selbst stellt noch keine Einziehung mit der erforderlichen dinglichen Wirkung dar, weil es sich lediglich um eine einseitige Erklärung der Gesellschaft handelt.

Steuerlich setzt die Einziehung neben dem Einziehungsbeschluss auch dessen Zugang an den betroffenen Gesellschafter voraus. Der ausscheidende Gesellschafter verliert damit seine Anteile frühestens mit der Bekanntgabe des Einziehungsbeschlusses. Unerheblich ist, dass die verbliebenen GmbH-Gesellschafter es in der Hand haben, dem von der Einziehung Betroffenen Schaden zuzufügen, indem sie die Mitteilung des Beschlusses gegebenenfalls  hinauszögern. Eine solche Vorgehensweise würde allenfalls zivilrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2008)

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