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Erschließungskosten: Zuwendung aus unternehmerischen Gründen ist umsatzsteuerpflichtig
Als Unternehmer sollten Sie stets im Auge behalten, dass unentgeltliche Zuwendungen an einen Dritten eine Umsatzsteuerzahllast auslösen können. Wie der folgende Fall, über den der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden hatte, zeigt, tritt die Umsatzsteuerpflicht auch dann ein, wenn die Zuwendung erst Voraussetzung für die Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit ist:
Für die ordnungsgemäße Anbindung eines in der Nähe einer Autobahnanschlussstelle gelegenen Grundstücks an den öffentlichen Straßenverkehr war ein Restaurantbetreiber von der öffentlichen Hand verpflichtet worden, die bestehende Straßenkreuzung mit vier Kreuzungsästen durch einen Kreisverkehr auf dem bundeseigenen Grundstück zu ersetzen. Der Restaurantbetreiber hatte sich daher in einem mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Vertrag verpflichtet, den Kreisverkehr zu errichten und die hierfür anfallenden Kosten zu tragen. Aus der Errichtung des Kreisverkehrs machte er den Vorsteuerabzug geltend.
Das Finanzamt beanstandete den Vorsteuerabzug nicht. Es vertrat jedoch die Auffassung, dass der Restaurantbetreiber eine unentgeltliche Zuwendung bei der Umsatzsteuer zu versteuern habe, da er "Erschließungsanlagen" auf einem nicht in seinem Eigentum stehenden Grundstück hergestellt und anschließend unentgeltlich übertragen habe. Die Bemessungsgrundlage richte sich nach den hierfür entstandenen Selbstkosten. Der BFH bestätigte dieses Ergebnis. Unerheblich war, dass der Restaurantbetreiber mit der Errichtung des Kreisverkehrs erst die Grundlage für seine unternehmerische Tätigkeit geschaffen hat. Eine umsatzsteuerpflichtige Zuwendung liege selbst dann vor, wenn die Zuwendung aus unternehmerischen Gründen erfolge.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2008)
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