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Haftung als Betriebsübernehmer: Haftungsbescheid kann zurückgenommen werden

Übernehmen Sie einen bestehenden Gewerbebetrieb, so haften Sie als Erwerber für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet (z.B. Umsatzsteuer, Gewerbesteuer oder Verbrauchsteuer bei Erzeugerbetrieben), und für Steuerabzugsbeträge. Voraussetzung ist, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch Sie als Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass ein gegen Sie erlassener Haftungsbescheid geändert oder zurückgenommen werden kann, wenn die zugrundeliegende Steuerschuld nachträglich geändert oder aufgehoben wird. Gleiches gilt, wenn der Steuerschuldner - der frühere Unternehmer - die Steuerschuld begleicht. Betroffen sein von der Haftung können z.B. Lohnsteuerabzugsbeträge und Abzugsbeträge wegen Kirchenlohnsteuer für die Arbeitnehmer des übernommenen Unternehmens.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2008)

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