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Freiberufler: Wann gehört Beteiligung an Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen?

Wenn Sie selbständig tätig sind und sich an einem anderen Unternehmen beteiligen, haben Sie insbesondere bei einer Fremdfinanzierung ein Interesse daran, dass diese Beteiligung zu Ihrem Betriebsvermögen gehört und Sie die Schuldzinsen als Betriebsausgaben zumindest teilweise abziehen können.

Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft gehören dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dazu bestimmt sind, die betriebliche Tätigkeit entscheidend zu fördern, oder dazu dienen, den Absatz von Produkten zu gewährleisten. Wenn Sie Freiberufler sind, muss zudem über den beruflichen Förderzusammenhang hinaus eine gewisse Nähe des Unternehmensgegenstands der Beteiligungsgesellschaft zu Ihrer Tätigkeit bestehen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat es daher abgelehnt, die Beteiligung eines Rechtsanwalts an einer Kapitalgesellschaft der Technologiebranche als notwendiges Betriebsvermögen zu behandeln. Dass das Beteiligungsunternehmen berufsspezifische Mandate an den Rechtsanwalt vergeben hatte, konnte nach Ansicht des Gerichts die erforderliche Wesensnähe der freiberuflichen Tätigkeit zum Gegenstand des Unternehmens nicht ersetzen.

Hinweis: Die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft gehörte im Streitfall auch nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen des Rechtsanwalts, weil der Kläger es leider unterlassen hatte, die Beteiligung im zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung in ein betriebliches Bestandsverzeichnis aufzunehmen. Aufgrund der fehlenden Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen konnten daher auch die Schuldzinsen in Höhe von rund 3.000 EUR für die fremdfinanzierte Beteiligung nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus der Rechtsanwaltstätigkeit abgezogen werden.

Information für: Unternehmer, Freiberufler, Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2008)

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