[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
Gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge: Sonderausgaben ab 2005 verfassungsgemäß
Wissen Sie eigentlich, in welchem Umfang sich Ihre Beiträge als Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung steuermindernd als Sonderausgaben auswirken? Das ist ganz schön kompliziert geworden. Der steuerfreie Arbeitgeberanteil und der steuerpflichtige Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung werden addiert. Dann werden davon für das Jahr 2007 64 % angesetzt und anschließend der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen. Durch eine Günstigerprüfung wird sogar automatisch sichergestellt, dass sich gegenüber der Rechtslage für die Jahre bis einschließlich 2004 niemand schlechter steht.
Das Finanzgericht Nürnberg hält die Vorgehensweise für verfassungsgemäß, dass der steuerfreie Arbeitgeberanteil einbezogen, zu 64 % berücksichtigt und dann voll mindernd abgezogen wird.
Begründung: Die Steuerfreistellung des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung stehe im Ergebnis dem Abzug dieser Beiträge als Sonderausgaben gleich. Daher führe gerade die obige Berechnung zum richtigen Ergebnis. Zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 2.000 EUR zur gesetzlichen Rentenversicherung (= 4.000 EUR), müssen 2.560 EUR für 2007 (= 64 %) steuerlich gefördert werden. Dies ist der Fall. 2.000 EUR werden durch die Steuerfreiheit des Arbeitgeberanteils gefördert und 560 EUR über den Sonderausgabenabzug.
Hinweis: Die Einkommensteuerfestsetzungen werden von der Finanzverwaltung in diesem Bereich automatisch vorläufig durchgeführt. Es besteht aber bei Experten nur eine geringe Hoffnung, dass das Bundesverfassungsgericht irgendwann einmal rückwirkend eine höhere Berücksichtigung der Beiträge fordern wird.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2008)
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]