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Freibeträge: Verfügung über das Konto der Kinder

Aufgrund der steuerlichen Freibeträge (z.B. Grundfreibetrag von 7.664 EUR jährlich) ist es interessant, die Einkünfte auf Sie als Eltern und Ihre Kinder zu verteilen, damit die Freibeträge sich gegebenenfalls mehrfach auswirken. Besonders häufig kommt dies in der Praxis bei Einkünften aus Kapitalvermögen und Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften vor. Allerdings ist die Sache nicht so einfach, wie es scheint. Dies macht die folgende Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz deutlich:

Sind nämlich Eltern über ein Konto des Kindes verfügungsberechtigt und haben sie deren Kapital nicht wie fremdes, sondern wie eigenes Vermögen behandelt, sind ihnen auch die Kapitaleinkünfte und etwaige Gewinne aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften zuzurechnen, die über dieses Konto erzielt oder abgewickelt wurden. Im Streitfall hatten die Eltern dem Finanzamt im Rahmen ihres Einkommensteuer-Veranlagungsverfahrens eine Liste aller Konten eingereicht, über die Kapitaleinkünfte bzw. Gewinne aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften erzielt wurden. In dieser Liste waren auch die vermeintlichen Konten ihrer Kinder aufgeführt. Zu keinem Zeitpunkt hatten die Eltern erwähnt, dass sie Wertpapiergeschäfte auf (fremde) Rechnung für ihre Kinder durchführen und das hierfür eingesetzte Kapital wie fremdes Vermögen verwalten würden. Sie hatten zudem stets nur behauptet, aber nicht nachgewiesen, dass sie ihren Kindern Gelder in der in Frage stehenden Höhe geschenkt hatten.

Hinweis: Eine eindeutige Vermögenstrennung zwischen Ihnen und Ihren Kindern ist unerlässlich, wenn sich steuerliche Vorteile ergeben sollen. Aufgrund dieser strengen Regelungen sollten Sie daher frühzeitig Kontakt mit uns aufnehmen.

Information für: alle, Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2008)

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