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Dienstwohnung und Werbungskosten: Mietkosten für eine Dienstwohnung als Werbungskosten
Aufwendungen für eine eigene Wohnung können Sie bei der Einkommensteuer grundsätzlich nicht steuermindernd geltend machen. Es handelt sich um Aufwendungen für die private Lebensführung, die sich nicht steuermindernd auswirken dürfen. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn es sich bei der Wohnung um eine Dienstwohnung handelt. Etwas anderes kann aber gelten, wenn Sie die Voraussetzungen einer sogenannten doppelten Haushaltsführung erfüllen. In diesem Fall können Sie die Mietkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit steuermindernd berücksichtigen. Dies hat der Bundesfinanzhof kürzlich in einem Fall entschieden, in dem die Klägerin entgeltlich eine Dienstwohnung nutzte. Mit ihrer Heirat zog sie in das Einfamilienhaus ihres Ehemanns in einem anderen Ort, war dienstlich aber verpflichtet, die Dienstwohnung beizubehalten. Da der Ehemann ebenfalls berufstätig war und die Ehegatten seine Wohnung zum Familienhausstand machten, wurde durch die Beibehaltung der Wohnung der Ehefrau eine doppelte Haushaltsführung begründet. In der Regel können Sie in einem solchen Fall Mietaufwendungen bis zur Höhe des Durchschnittsmietzinses für eine Wohnung von 60 qm steuermindernd geltend machen. Sollten Sie einen Raum in dieser Wohnung als Arbeitszimmer nutzen und bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können daneben auch noch weitere Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu berücksichtigen sein.
Information für: | alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2008)
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