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Verlustverrechnung: Verlust aus Errichtung und Veräußerung eines Gebäudes
Ergeben sich aus einem Geschäftsbetrieb oder einer Tätigkeit Verluste, versucht man, diese in den steuerlich relevanten Bereich zu verlagern, damit man sie mit anderen steuerlichen Einkünften ausgleichen bzw. verrechnen kann. Das ist allerdings nicht immer so einfach, wie man vielleicht denkt.
Im Streitfall machte ein Unternehmer aus der Herstellung und Veräußerung eines Gebäudes wegen beabsichtigter eigengewerblicher Nutzung und sich daraus ergebender Zugehörigkeit des Objekts zum Betriebsvermögen einen gewerblichen Verlust von rund 300.000 EUR geltend. Das Finanzgericht Nürnberg lehnte dies ab, weil die endgültig gefasste Entscheidung für eine eigengewerbliche Nutzung des Gebäudes anhand objektiver Umstände nicht feststellbar war. Es war für die Richter nicht ersichtlich, wie der Unternehmer - neben seinem bereits vorhandenen Gewerbebetrieb - drei zusätzliche Betriebe hätte führen wollen. Teilweise sprachen sogar berufsrechtliche Gründe gegen die beabsichtigte gewerbliche Nutzung.
Wichtiger Hinweis: Innerhalb des Zehnjahreszeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung des Grundstücks kann sich allerdings ein Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft ergeben. Dieser Verlust ist mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften oder - ab 2009 - auf Antrag mit Einkünften aus Kapitalvermögen aufgrund von Veräußerungen verrechenbar.
Information für: | Unternehmer, Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2008)
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