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Steuertipp: Überlassung von Arbeitskleidung: Betriebliche Belange sind vorteilhaft!

Erbringen Sie als Unternehmer Leistungen an Ihr Personal, kann für die Ermittlung der Umsatzsteuer auf diese Leistungen die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage in Höhe der Selbstkosten angewendet werden. Dafür ist erforderlich, dass

  • die Leistung aufgrund des Dienstverhältnisses erfolgt,
  • das Entgelt Ihres Arbeitnehmers für diese Leistung aber hinter Ihren Ausgaben zurückbleibt.

Erfreulicherweise hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut bestätigt, dass die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung an Ihre Arbeitnehmer nicht der Mindestbemessungsgrundlage unterliegt, wenn sie durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Folglich sind unentgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen an Ihr Personal nur dann umsatzsteuerbar, wenn diese dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers dienen und nicht nur Aufmerksamkeiten vorliegen. Für die Annahme betrieblicher Belange hat der BFH es als ausreichend angesehen, wenn Sie als Arbeitgeber das Tragen der mit einem Firmenschriftzug versehenen Arbeitskleidung angeordnet haben, um ein einheitliches Erscheinungsbild für die Kunden zu gewährleisten, und wenn eine private Nutzung der Arbeitskleidung ausgeschlossen ist.

Information für: Unternehmer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2008)

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