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Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge: Steuerfreie Zuschläge trotz Urlaubs, Krankheit oder Mutterschutz?
Erhält ein Arbeitnehmer Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, sind diese in bestimmter Höhe steuerfrei. Allerdings setzt das voraus, dass die Zuschläge für eine konkret erbrachte Arbeitsleistung gezahlt werden. Erhält ein Arbeitnehmer diese Zuschläge, ohne dass er solche Arbeiten tatsächlich geleistet hat, unterliegen sie dem "normalen" Lohnsteuerabzug. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass dies sowohl für Zuschläge gilt, die
- bei Krankheit oder im Urlaub als auch
- im Rahmen des Mutterschutzes weiterbezahlt werden,
ohne dass eine entsprechende Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit tatsächlich geleistet wurde. Nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes ist es nämlich ohnehin nicht zulässig, werdende Mütter in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen einzusetzen. Werden also Zuschläge während der Schwangerschaft weiterbezahlt, sind sie lohnsteuerpflichtig.
Information für: | alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2008)
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