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Erbschaften und Nachlassverbindlichkeiten: Ausgleichszahlungen an nichteheliche Lebenspartner
Erben Sie Vermögen, können Sie die vom Erblasser herrührenden Schulden grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeiten von dem geerbten Vermögen, im Steuerrecht auch Erwerb genannt, abziehen. Diese Schulden mindern folglich die Höhe des Erwerbs und damit die Höhe der festzusetzenden Erbschaftsteuer. Fraglich war, ob auch eine Ausgleichszahlung an die nichteheliche Lebenspartnerin des Erblassers durch einen Erben bei diesem als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen ist. Dies hat das Finanzgericht Münster kürzlich bejaht, wenn der Erblasser und seine Lebenspartnerin durch gemeinsame Leistungen einen Vermögenswert mit erheblichem wirtschaftlichen Wert geschaffen haben und diesen als gemeinsames Vermögen betrachten, auch wenn der Vermögensgegenstand rechtlich nur einem der Partner gehört. Ob die beiden Partner den Willen zur gemeinsamen Wertschöpfung hatten, ist anhand der Gesamtwürdigung des Einzelfalls zu beurteilen.
Hinweis: Um - z.B. im Fall eines plötzlichen Todes eines Lebenspartners - Ihren Erben keine Nachweisschwierigkeiten zu bereiten, sollten Sie in einem vergleichbaren Fall überlegen, den über eine reine Lebensgemeinschaft hinausgehenden wirtschaftlichen Zweck Ihrer Verbindung durch eine testamentarische Vereinbarung ausreichend klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen und Ihren Lebenspartner in Form von Vermächtnissen am eigenen Vermögen zu beteiligen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 12/2008)
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