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Steuerfreie Kostenpauschale: Übertragung auf Nichtabgeordnete nicht möglich!
Abgeordnete des Deutschen Bundestags und des Landtags von Baden-Württemberg erhalten zur Abgeltung ihrer mandatsbedingten Aufwendungen eine Kostenpauschale, die ertragsteuerrechtlich als steuerfreie Aufwandsentschädigung zu berücksichtigen ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Übertragung der steuerfreien Abgeordnetenpauschale auf Arbeitnehmer aus unterschiedlichen Berufsgruppen (Geschäftsführer, Rechtsanwalt, Steuerberater, Richter am Finanzgericht) nicht möglich ist. Der BFH begründet sein Urteil damit, dass andere Berufsgruppen gerade nicht zu den Abgeordneten zählen.
Nach Ansicht des BFH scheitert die Einbeziehung von Nichtabgeordneten in die steuerfreie Kostenpauschale bereits daran, dass andere Berufsgruppen im Hinblick auf den Zweck der Pauschale nicht mit den Abgeordneten vergleichbar seien. Der Zweck bestehe darin, typische mandatsbedingte Aufwendungen - unter Berücksichtigung der Besonderheiten des verfassungsrechtlich geregelten Abgeordnetenstatus - zu erstatten. Im Gegensatz zu anderen Berufsgruppen können Abgeordnete über die Kostenpauschale (Einheitspauschale mit Abgeltungswirkung) hinaus anfallende mandatsbedingte Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen. Sollte die steuerfreie Kostenpauschale der Abgeordneten in ihrer derzeitigen Form insbesondere der Höhe nach nicht realitätsgerecht ausgestaltet sein, könne dies nach Ansicht des BFH erst recht nicht auf andere Berufsgruppen ausgeweitet werden.
Hinweis: In seinem Urteil musste sich der BFH nicht mit der Frage befassen, ob und inwieweit die steuerfreie Kostenpauschale für Abgeordnete den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
Information für: | Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2008)
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