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Kindergeld: Vorsicht bei Vermögensübertragungen!

Beziehen Sie für Ihr volljähriges Kind Kindergeld? Dann ist Vorsicht geboten, wenn Verwandte oder sonstige Dritte beabsichtigen, Ihrem Kind Vermögen zu schenken oder zu hinterlassen. Dies kann zum Wegfall des Kindergeldes führen!

Ein volljähriges Kind wird nämlich nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr hat. Eine Ausnahme bilden behinderte Kinder. Unter den Begriff der Einkünfte fallen die steuerlich relevanten Einkünfte. Zu den Bezügen gehören grundsätzlich

  • alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden,
  • die Freibeträge für Betriebsveräußerung (max. 45.000 EUR) und für die Veräußerung von wesentlichen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (max. 9.060 EUR),
  • der Versorgungsfreibetrag,
  • der Sparerfreibetrag von 750 EUR (nur bis 2008),
  • zudem Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen.

Das Finanzgericht München (FG) hat entschieden, dass zu den Bezügen auch Geldschenkungen und -vermächtnisse von Dritten gehören können, wenn diese nicht zweckgebunden verwendet werden können, sondern dem Kind zur freien Verfügung stehen. Das FG ist der Auffassung, dass Geldzuwendungen von nicht kindergeldberechtigten Dritten nur dann nicht als Bezüge zu erfassen seien, wenn sie von dem Zuwendenden für Zwecke der Kapitalanlage bestimmt seien. Dies entspräche der gesetzgeberischen Grundentscheidung, zwar einerseits auch einmalige Geldzuwendungen, die den Unterhaltsbedarf des Kindes decken oder die Berufsausbildung sichern, in die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Kindes einzubeziehen, andererseits aber aus Vereinfachungsgründen die Vermögensebene von der Berücksichtigung auszunehmen.

Hinweis: Werden Vermögensgegenstände wie Gebäude oder Wertpapiere verschenkt oder vererbt, gehören diese nicht zu den Bezügen. Lediglich die daraus resultierenden Einkünfte und Bezüge werden bei der Berechnung des Grenzbetrages erfasst. 

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2008)

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