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Elterliche Sorge bei Inhaftierung: Endgültige Entscheidung erst nach Haftende
Ist ein Elternteil wegen Inhaftierung in einer Strafsache an der Wahrnehmung der elterlichen Sorge gehindert, so kommt die endgültige Entziehung der elterlichen Sorge erst dann in Betracht, wenn nach Beendigung der Inhaftierung feststeht, dass eine einmal festgestellte Erziehungsunfähigkeit fortbesteht. Sofern keine Gefahren für das Wohl des Kindes bestehen, weil die Mutter der Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie zugestimmt hat, liegen die Voraussetzungen für die Entziehung des Sorgerechts nicht vor.
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zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 04/2009)
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