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Auskunftsanspruch für Versorgungsausgleich: Erst nach Trennungsjahr zwangsweise durchsetzbar

Es besteht während des Trennungsjahres keinerlei Auskunftsverpflichtung im Hinblick auf den Versorgungsausgleich. Erst nach Ablauf des Trennungsjahres kann ein dementsprechendes Auskunftsverlangen, unter Umständen auch mit Hilfe der Androhung eines Zwangsgeldes, durchgesetzt werden.

Hinweis: Auch im "Scheidungskrieg" sollte nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Hinzu kommt, dass nicht alle Wünsche der Beteiligten auch gerichtlich durchsetzbar sind. Ehepartner, die sich scheiden lassen, können Informationen im Hinblick auf den Versorgungsausgleich mithin erst nach dem erforderlichen Trennungsjahr erhalten.

Information für: -
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2009)

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