Aktuelle RechtsinformationenEin Service von: |
Summe der Aufwendungen | 8.000 EUR |
Davon 20 % | 1.600 EUR |
Maximal abzugsfähig | 1.200 EUR |
Rechnung des FG | |
Aufwand München | 2.000 EUR |
Davon 20 % | 400 EUR |
Aufwand Mallorca | 6.000 EUR |
Davon 20 % | 1.200 EUR |
Abzugsfähig insgesamt | 1.600 EUR |
Vorteil | 400 EUR |
Eine Steuerermäßigung wegen Aufwendungen für Handwerkerleistungen steht einem Hauseigentümer oder Vermieter für eine selbstgenutzte Wohnung also unabhängig davon zu, ob er darüber hinaus auch noch für Kosten eines zweiten Haushalts eine weitere Steuerermäßigung in Anspruch nimmt. Für diese Auslegung spricht nach Auffassung des FG auch der Gesetzeswortlaut, wonach keine Beschränkung auf nur eine Wohnung vorgesehen ist.
Ansonsten wären verheiratete Paare benachteiligt. Denn bei nichtverheirateten Paaren steht jedem Partner für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen in seinem Haushalt eine solche Steuerermäßigung zu. Verheiratete dürfen jedoch wegen Art. 6 Grundgesetz nicht schlechter behandelt werden als Ledige.
Hinweis: Betroffene sollten entsprechende Fälle mit Verweis auf die beim BFH unter VI R 60/09 anhängige Revision gegen das günstige Urteil durch einen ruhenden Einspruch offenhalten. Das betrifft insbesondere Paare, die eine Haupt- und eine Zweitwohnung nutzen, wenn für beide Domizile Aufwendungen anfallen, die insgesamt den jährlichen Höchstbetrag von 6.000 EUR überschreiten.
zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 10/2010)
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