Aktuelle RechtsinformationenEin Service von: |
1 % x 30.000 EUR = | 300 EUR |
0,03 % x 30.000 EUR x 25 km = | 225 EUR |
geldwerter Vorteil | 525 EUR |
Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % beträgt die Lohnsteuer auf die Privatnutzung 157 EUR.
Der 0,03%-Zuschlag greift aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte ansteuert, nicht wenn er einer steuerlichen Auswärtstätigkeit nachgeht.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer maximal nur eine regelmäßige Arbeitsstätte im steuerlichen Sinne haben kann. Die neue Rechtsprechung kann insbesondere bei Arbeitnehmern mit mehreren regelmäßigen Einsatzorten dazu führen, dass sie nur noch eine oder gar keine regelmäßige Arbeitsstätte im steuerlichen Sinne mehr haben. Eine Konsequenz der neuen Rechtsprechung kann daher sein, dass diese Arbeitnehmer keinen 0,03%-Zuschlag mehr für ihre Pendelfahrten versteuern müssen.
Hinweis: Wir klären gerne für Sie, ob Sie von der neuen Rechtsprechung profitieren können. Die Entscheidung, ob eine regelmäßige Arbeitsstätte im steuerlichen Sinne vorliegt, hat vielfältige Konsequenzen und kann am besten von Fachleuten getroffen werden.
zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 11/2011)
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