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Vorsicht bei Polizei-Einsatzfahrten: 50:50-Haftung bei Auffahrunfall wegen eines bei Rot in die Kreuzung fahrenden Polizeiautos

Fährt ein ziviles Polizeifahrzeug in eine Kreuzung ein, so muss dies stets mit der erforderlichen Sorgfalt geschehen - insbesondere dann, wenn die Ampel für das Polizeifahrzeug Rotlicht zeigt. Das gilt selbst dann, wenn die Fahrt unter Nutzung von Sonderwegerechten stattfindet, das Einsatzfahrzeug also Blaulicht und Einsatzhorn eingeschaltet hat.

Kommt es in einem solchen Fall zu einem Auffahrunfall, weil die die Kreuzung querenden Fahrzeuge wegen des Einsatzfahrzeugs abrupt bremsen müssen, so kann die Haftung auf Seiten der Polizei 50 % betragen.

Je stärker Polizei, Feuerwehr oder Notärzte von den Verkehrsregeln abweichen, desto höher muss ihre Sorgfalt während der Fahrt sein.

Hinweis: Unabhängig von einer etwaigen Haftung von Einsatzfahrzeugen sollte jeder Autofahrer stets darauf achten, ob solche Einsatzfahrzeuge Sonderwegerechte in Anspruch nehmen und z.B. trotz Rotlicht über eine Kreuzung fahren. Das eigene Haftungsrisiko und vor allem die eigene Sicherheit sollten für jeden Verkehsteilnehmer absoluten Vorrang haben.


Quelle: KG, Urt. v. 30.08.2010 - 12 U 175/09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 11/2010)

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