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Behindertenparkplatz: Unberechtigt abgestelltes Auto darf abgeschleppt werden

Besonders in großen Städten ist die Parkplatzsituation oft kritisch. Manch einer lässt sich daher dazu verleiten, sein Fahrzeug unberechtigterweise auf einem Behindertenparkplatz abzustellen.

Wie das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße entschieden hat, kann in einem solchen Fall das Fahrzeug ohne weiteres kostenpflichtig abgeschleppt werden. Dies gelte selbst dann, wenn noch andere Behindertenparkplätze vorhanden und frei sind.

Denn dieses Fehlverhalten ist ebenso zu werten wie das Parken in einer Feuerwehrzufahrt, die Funktionsbeeinträchtigung ist vergleichbar und ein sofortiges Abschleppen des widerrechtlich abgestellten Fahrzeugs damit zulässig.

Hinweis: Pikanterweise handelte es sich im entschiedenen Fall bei dem Falschparker um einen Rechtsanwalt, der zu einem Gerichtstermin geeilt war. Die Politesse hatte sogar versucht, ihn im Gericht ausfindig zu machen, bevor sie sein Auto abschleppen ließ. Die Kosten für das Abschleppen musste er also zahlen.


Quelle: VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 13.09.2011 - 5 K 369/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 11/2011)

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