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Befristetes Arbeitsverhältnis: Betriebsratstätigkeit sichert keine Übernahme nach Vertragsablauf

Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Schutz. Was aber, wenn der Arbeitsvertrag eines Betriebsratsmitglieds ausläuft?

Eine Arbeitgeberin hatte vier Mitarbeiter befristet eingestellt. Sodann fanden Betriebsratswahlen statt und einer der Mitarbeiter wurde in den Betriebsrat gewählt. Die Arbeitgeberin übernahm anschließend zwei der befristet eingestellten Arbeitnehmer in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Übernahme des Betriebsratsmitglieds und eines weiteren Arbeitnehmers lehnte sie aber ab. Daraufhin zog das Betriebsratsmitglied vor Gericht. Es machte geltend, dass die Übernahme nur wegen der Betriebsratstätigkeit abgelehnt worden sei. Dem hat sich das Landesarbeitsgericht Hamm jedoch nicht angeschlossen. Das Arbeitsverhältnis war danach aufgrund der Befristung beendet worden. Eine unzulässige Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit konnte das Gericht nicht feststellen. Dafür gab es schlicht und ergreifend keine Anhaltspunkte.

Hinweis: Ein befristeter Arbeitsvertrag endet auch dann mit Ablauf der Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Das sollten Wahlbewerber beachten.

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2014)

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