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Gleichbehandlungsgrundsatz: Unzulässige Diskriminierung mit Cockpitmütze

Warum müssen Piloten eine Mütze tragen und Pilotinnen nicht?

Ein Pilot muss laut Betriebsvereinbarung zu Dienstkleidungsvorschriften für Cockpitpersonal während eines Flugs eine Uniform tragen. Zu dieser gehört bei den männlichen Piloten eine "Cockpitmütze", die auch im öffentlich zugänglichen Flughafenbereich getragen werden muss. Pilotinnen hingegen dürfen über das Tragen der Kopfbedeckung frei entscheiden. Ein Pilot sah sich hierin benachteiligt und klagte bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) - mit Erfolg.

Die Verpflichtung zum Tragen der Mütze verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und ist deshalb unwirksam, entschied das BAG. Ob es sich darüber hinaus um eine Benachteiligung des Geschlechts wegen gehandelt hatte, musste nicht mehr entschieden werden.

Hinweis: Ungleichbehandlungen müssen stets sachlich gerechtfertigt werden, sonst stellen sie eine unzulässige Diskriminierung dar.


Quelle: BAG, Urt. v. 30.09.2014 - 1 AZR 1083/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2014)

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