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Tierhalterhaftpflicht: Schutz greift nicht bei großzügig tolerierter Zerstörungswut

Grundsätzlich können Schäden, die Tiere in der Mietwohnung verursachen, durch eine Versicherung abgedeckt werden. Die vierbeinigen Freunde einfach gewähren lassen, geht allerdings trotzdem nicht.

Eine Frau wohnte bei ihrem Schwiegervater zur Miete. Laut Mietvertrag durfte sie in der Wohnung Haustiere halten, soweit dies nach Anzahl und Größe der Tiere den allgemein üblichen Vorstellungen entsprach. Nun hatte die Mieterin eine Katze. Diese Katze hatte die Dichtungen an der Terrassentür der Wohnung stark zerkratzt und zerstört. Die Mieterin war der Ansicht, es habe sich hier die typische Tiergefahr verwirklicht, wofür ihre Privathaftpflichtversicherung, in die eine Tierhalterhaftpflicht eingeschlossen worden war, zahlen müsse.

Das Amtsgericht urteilte jedoch, dass die Versicherung zwar grundsätzlich zahlen müsse, hier der Schaden aber durch eine übermäßige Beanspruchung verursacht worden war. Die übermäßige Beanspruchung lag hier darin, dass die Mieterin die Verursachung von Substanzschäden durch ihre Katze dadurch begünstigt hatte, dass sie das Tier einfach frei gewähren ließ. Dafür muss aber keine Versicherung zahlen.

Hinweis: Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Fälle der übermäßigen Beanspruchung grundsätzlich nicht mitversichert. Und so hat das Amtsgericht in diesem Fall nachvollziehbar entschieden.


Quelle: AG Offenbach am Main, Urt. v. 07.05.2015 - 33 C 291/14
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 08/2015)

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