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Bebilderte Schulwebsite: Bei Urheberrechtsverletzung durch verbeamtete Lehrer haftet das Land als Dienstherr

Auch ein Lehrer darf keine fremden Bilder auf die Website einer Schule einstellen, wenn er dafür nicht die Erlaubnis des Fotografen besitzt.

Ein Gymnasium warb im Internet für sein Fremdsprachenangebot. Ein Lehrer hatte die Internetseiten erstellt und dafür ein Foto genutzt, das er nicht selber gefertigt hatte. Der Fotograf verlangte nun Schadensersatz vom Arbeitgeber des Lehrers - vom Land Niedersachsen. Schließlich musste das Oberlandesgericht Celle entscheiden. Das stellte fest: Der Lehrer hat in Ausübung eines öffentlichen Amts gehandelt und mit der Verwendung des Bilds das Urheberrecht des Fotografen verletzt. Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Verantwortlichkeit dafür trifft den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

Hinweis: Niemand sollte fremde Bilder auf seiner Website einstellen. Das gilt natürlich insbesondere auch für Angehörige des öffentlichen Diensts.


Quelle: OLG Celle, Urt. v. 09.11.2015 - 13 U 95/15
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2016)

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