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Lassen Sie sich bitten: Kein Unfallversicherungsschutz für verunfallten Floßfahrer, der unaufgefordert Hilfe bot

Bei Geld hat nicht nur Freundschaft ihre Grenzen. Die gesetzlichen Bestimmungen der Unfallversicherung könnten im folgenden Fall des Thüringer Landessozialgerichts (LSG) nahelegen, dass gar Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft im Ernstfall zu einer nicht nur schmerzhaften, sondern gar teuren Angelegenheit werden könnten.

Ein Teilnehmer einer Floßfahrt auf der Werra half anderen Flößern beim Ankommen an Land. Dabei stürzte er und zog sich eine Verletzung am rechten Sprunggelenk zu. Die Berufsgenossenschaft verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls. Das LSG wies die dagegen gerichtete Klage ab und bestätigte die Auffassung der Berufsgenossenschaft und des erstinstanzlichen Sozialgerichts. Der Teilnehmer einer Floßfahrt, der in einer unvorhergesehenen Situation beim Anlegen aus eigenem Entschluss Hilfe leistet, stehe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zudem lag keine ausdrückliche Aufforderung zur Hilfe vor.

Hinweis: Nicht jeder, der Hilfe leistet, bekommt auch Unterstützung vom Staat. Jedenfalls besteht kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an einer Floßfahrt und bei der Unterstützung anderer Teilnehmer, die ans Land kommen wollen.


Quelle: Thüringer LSG, Urt. v. 22.08.2019 - L 1 U 1261/17
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2019)

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