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Jahresgrenzbetrag beim Kindergeld: Wann wird Urlaubsgeld angerechnet?

Befindet sich Ihr Kind noch in Berufsausbildung, hat aber das 18. Lebensjahr bereits vollendet, wird es bei der Gewährung von Kindergeld nur dann berücksichtigt, wenn seine eigenen Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag von derzeit 8.004 EUR (bis 2009: 7.680 EUR) nicht übersteigen. Befindet sich Ihr Kind nur für einen Teil des Jahres in Berufsausbildung, werden eigene Einkünfte und Bezüge nur insoweit in die Berechnung einbezogen, als sie auf diesen Teil des Jahres entfallen. Eine Sonderzuwendung - z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld - zählt laut Bundesfinanzhof (BFH) nur dann zu den Ausbildungsmonaten, wenn sie während der Ausbildungsmonate zufließt. Befindet sich das Kind bei Zufluss nicht mehr in Berufsausbildung, ist sie nicht zu berücksichtigen. Es kommt also bei Sonderzahlungen nicht darauf an, auf welche Monate sie wirtschaftlich entfallen.

Hinweis: Die Entscheidung des BFH deckt sich mit der Auffassung der Finanzverwaltung.


Quelle: BFH, Urt. v. 18.03.2009 - II R 68/07
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2010)

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