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Außerordentliche Kündigung: Bäckereiverkäuferin wegen Beleidigung eines Azubi außerordentlich gekündigt

Grobe Beleidigungen von Kolleginnen sind an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Was als grobe Beleidigung zu bewerten ist, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie des betrieblichen oder branchenüblichen Umgangstons und der Gesprächssituation entschieden werden.

Auch tätliche Auseinandersetzungen im Betrieb rechtfertigen grundsätzlich die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hat alle Arbeitnehmerinnen seines Betriebs vor tätlichen Angriffen zu schützen.

Aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern muss ein Arbeitgeber das geordnete Zusammenleben der Betriebsgemeinschaft durch "geeignete Maßnahmen" gewährleisten. Eine nachhaltige Störung des geordneten Zusammenlebens der Betriebsgemeinschaft kann auch eine Kündigung rechtfertigen, wenn der Produktionsablauf oder das geordnete Zusammenleben ansonsten beeinträchtigt werden.

Hinweis: Grundsätzlich kann eine Beleidigung von Kollegen oder gar ein tätlicher Übergriff auf diese zu einer Abmahnung bzw. unmittelbar zu einer fristlosen Kündigung führen. Dies ist allerdings kein Automatismus, es bedarf stets einer Abwägung der konkreten Umstände im Einzelfall. Es lohnt sich für betroffene Arbeitnehmer, aber auch für Arbeitgeber, sich in derartigen Fällen um Rechtsrat zu bemühen, um die Situation schon außergerichtlich klären und das jeweilige Arbeitsverhältnis eventuell noch weiterführen zu können.


Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21.10.2009 - 3 Sa 224/09
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2010)

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