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Verbleib bei Eltern möglich?: Entziehung der elterlichen Sorge nur bei nachhaltiger und schwerwiegender Kindeswohlgefährdung

Da es bei Fragen der Erziehung eines Kindes zumeist um die Abwägung des Kindeswohls auf der einen Seite und der elterlichen Rechte auf der anderen Seite geht, müssen die mit derartigen Fällen beschäftigten Gerichte ihre Entscheidungen detailliert darlegen und begründen.

Das den Eltern zustehende Erziehungsrecht wird verletzt, wenn die gerichtlichen Entscheidungsgründe keine Angaben dazu enthalten, ob und welche konkreten Schäden in welchem Ausmaß beim Kind durch das Verhalten seiner Eltern vorliegen oder zu befürchten sind.

Das gilt jedenfalls dann, wenn durch die Gerichtsentscheidung den Eltern das Sorgerecht entzogen werden soll. Im Hinblick auf einen so schwerwiegenden Eingriff in die Elternrechte ist die bloße Feststellung, des "es dem Kindeswohl am ehesten entspricht", das Kind in einer Jugendhilfeeinrichtung und nicht bei seinen Eltern unterzubringen, nicht ausreichend.


Quelle: BVerfG, Beschl. v. 29.01.2010 - 1 BvR 374/09
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2010)

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