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Mietwagen nach Verkehrsunfall: Geschädigter kann nur günstige Mietwagentarife ersetzt verlangen

Nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden steht die Reparatur des betroffenen Fahrzeugs im Vordergrund. Für die Zeit, in der es dazu in der Werkstatt steht und der Fahrer damit nicht fahren kann, steht ihm von Seiten des Unfallverursachers der Ersatz der Kosten für einen Mietwagen für diese Zeit zu.

Allerdings kann der Geschädigte nur den Ersatz solcher Mietwagenkosten vom Unfallverursacher verlangen, welche ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch aus Sicht des Geschädigten als zweckmäßig bzw. notwendig erachten darf. Von ihm ist das sog. "Wirtschaftlichkeitsgebot" zu beachten, er muss also bei mehreren Möglichkeiten im Rahmen des ihm Zumutbaren die wirtschaftlich sinnvollste Variante auswählen.

Letztendlich steht ihm dann kein Anspruch auf Ersatz der von ihm geltend gemachten Kosten zu, wenn es ihm möglich gewesen wäre, sich auch für einen günstigeren Mietwagentarif zu entscheiden.


Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.02.2010 - 1 U 165/09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2010)

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