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Unterhaltsleistungen: Ohne Unterhaltsberechtigung muss Zwangslage bestehen

Leisten Sie Unterhaltszahlungen? Dann können diese Aufwendungen unter Umständen Ihre Einkommensteuerlast mindern. So sieht der Gesetzgeber vor, dass Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zum Höchstbetrag von 13.805 EUR als Sonderausgaben Berücksichtigung finden können. Zudem können Unterhaltsleistungen an eine Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person mit bis zu 8.004 EUR pro Jahr Ihr Einkommen verringern. Zu den gesetzlich Unterhaltsberechtigten gehören die in gerader Linie verwandten Personen wie z.B. Eltern, Kinder oder Enkel. Aber auch Leistungen an Personen, die nicht zum Kreis der Unterhaltsberechtigten gehören, erkennt das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen an.

Das Finanzgericht des Saarlandes hat kürzlich über die Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen eines Arztes an seine Schwiegertochter entschieden und dessen Klage abgewiesen. Unterhaltszahlungen an gesetzlich nicht unterhaltsberechtigte Personen können demnach lediglich unter folgenden Voraussetzungen Berücksichtigung finden:

  • kein Kindergeldanspruch für die unterhaltene Person
  • kein oder nur geringes Vermögen (< 15.500 EUR) der unterhaltenen Person
  • Kürzung bestimmter öffentlicher Mittel mit Rücksicht auf die empfangenen Unterhaltsleistungen

Zudem sei die Regelung einschränkend auszulegen. Unterhaltsleistungen an gesetzlich nicht Unterhaltsberechtigte seien nur dann zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltleistende sich in einer vergleichbaren Zwangslage befindet wie der gesetzlich zum Unterhalt Verpflichtete. Dies sei nur in solchen Fällen anzunehmen, in denen gesetzlich unwiderlegbar vermutet wird, dass der Unterhalt durch eine andere Person, wie beispielsweise

  • den Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft,
  • den gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder
  • sonstige in Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Personen

sichergestellt ist, und deshalb zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel gekürzt werden.

Hinweis: Lebt die unterhaltene Person in Ihrem Haushalt, so steht Ihnen der Steuerabzug unter den oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich mit bis zu 8.004 EUR zu besteht.


Quelle: FG Saarland, Bescheid v. 23.09.2009 - 2 K 1393/07
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2010)

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