Sie befinden sich jetzt auf unserem Server. Unterschiede werden Sie nur bei genauem Hinsehen erkennen. Über das Hauptmenü gelangt der Mandant wieder auf Ihre Seite zurück.

News auf dem Deubner-Server

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Lebensversicherung: Zinsen aus Sparanteilen bleiben steuerfrei

Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, sind grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt aber nicht für Zinsen aus Versicherungen, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall bzw. im Fall des Vertragsrückkaufs innerhalb von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Wenn die Zinsen steuerfrei sind, können Sie die Beiträge darüber hinaus als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen.

Strittig war die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die weniger als drei Jahre lang der Sicherung von Policendarlehen dienten. Unter dem Begriff "Policendarlehen" ist eine Vorauszahlung der Versicherungsleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag an den Versicherungsnehmer zu verstehen, die lediglich durch das Beleihen des Versicherungsvertrags abgesichert ist.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Lebensversicherungen enthalten sind, ungeachtet der Verwendung der Versicherungen zur Sicherung von Policendarlehen steuerfrei bleiben. Dies gilt, wenn die Darlehen vor Ablauf von drei Jahren aus anderen Mitteln des Versicherungsnehmers zurückgeführt werden und damit die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für einen Einsatz der Versicherungen zur Tilgung nicht eingetreten sind.

Hinweis: Treten Sie Ansprüche aus Kapitallebensversicherungsverträgen ab, sollten Sie sich im Beratungsgespräch von uns die einkommensteuerrechtlichen Konsequenzen aufzeigen lassen. Insbesondere die Steuerfreiheit der Zinsen und der Abzug der Sonderausgaben sollten bei Altverträgen (Vertragsabschluss vor dem 19.12.2006) nicht gefährdet werden.


Quelle: BFH, Urt. v. 06.10.2009 - VIII R 7/08
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2010)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

 
 

Pharetra Sed Tempus

Morbi sit amet mauris Nam vitae nibh eu sapien dictum pharetra. Vestibulum elementum neque vel lacus. Lorem ipsum dolor sit dolore phasellus pede lorem proin auctor dolor loremmassa phasellus sit. More

Donec Lorem Interdum