Sie befinden sich jetzt auf unserem Server. Unterschiede werden Sie nur bei genauem Hinsehen erkennen. Über das Hauptmenü gelangt der Mandant wieder auf Ihre Seite zurück.

News auf dem Deubner-Server

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Entzug der Fahrerlaubnis: Ausländischer EU-Führerschein nur gültig bei ausländischem Wohnsitz

Dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins kann verboten werden, diesen Führerschein in Deutschland zu nutzen. Dies dürfen die deutschen Fahrerlaubnisbehörden jedoch nur dann tun, wenn sich durch Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates unstreitig ergibt, dass der ordentliche Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht im Ausstellerland lag.

Den Klägern war in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verkehrsverstößen ihre deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Das für die Wiedererteilung erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten legten sie nicht vor. Stattdessen erwarben sie eine Fahrerlaubnis in Polen; in den dort ausgestellten Führerscheinen war jeweils ein Wohnsitz in Polen eingetragen. Nachdem die deutschen Fahrerlaubnisbehörden hiervon Kenntnis erhielten, forderten sie die Kläger erneut auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Als diese der Aufforderung nicht nachkamen, wurde ihnen die Befugnis aberkannt, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

Hiergegen machten die Kläger geltend, dass der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz, wonach die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen sei, schon der Anforderung des Gutachtens, erst recht aber der nachfolgenden Aberkennungsentscheidung entgegenstehe. Zu Unrecht, wie das Gericht entschieden hat.

Es ist rechtmäßig, dass die deutschen Verwaltungsbehörden und Gerichte Informationen beim Ausstellermitgliedstaat einholen können. Hierzu besteht Anlass, wenn es ernstliche Zweifel an dem ausländischen Wohnsitz gibt. Teilt der Ausstellermitgliedstaat selbst mit, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht dort hatte, steht das europäische Gemeinschaftsrecht einer Beschränkung der EU-Fahrerlaubnis nicht entgegen.

Hinweis: Im Hinblick auf die zahlreichen Entscheidungen zur Thematik der EU-Führerscheine kann derzeit nur zu einer umfassenden rechtlichen Beratung vor Beantragung einer ausländischen Fahrerlaubnis geraten werden. Zwar können deutsche Staatsbürger grundsätzlich auch mit einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis Fahrzeuge im Straßenverkehr führen. Allerdings stellen die Gerichte hohe Anforderungen an die Wirksamkeit des Erwerbs eines solchen EU-Führerscheins.


Quelle: BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 - 3 C.15.09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2010)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

 
 

Pharetra Sed Tempus

Morbi sit amet mauris Nam vitae nibh eu sapien dictum pharetra. Vestibulum elementum neque vel lacus. Lorem ipsum dolor sit dolore phasellus pede lorem proin auctor dolor loremmassa phasellus sit. More

Donec Lorem Interdum