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Fehlschlag bei Fahrerermittlung: Fahrtenbuchauflage nach erstmaligem Verkehrsverstoß

Bereits nach einer erstmaligen, erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr darf die Straßenverkehrsbehörde von dem Fahrzeughalter verlangen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt beschlossen.

Das ist passiert:

Das Fahrzeug des Halters wurde von einer anderen Person statt mit erlaubten 70 km/h mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h gefahren. Die Behörde konnte den Fahrer nicht ermitteln. Der Fahrzeughalter gab an, er könne sich nicht erinnern, wem er das Auto geliehen habe. Die Behörde verpflichtete ihn daraufhin, ein Fahrtenbuch für die Dauer von 18 Monaten zu führen. Dagegen hat er sich an das Verwaltungsgericht gewandt: Er sei seit vielen Jahren Verkehrsteilnehmer und habe sich nichts zuschulden kommen lassen.

Das Verwaltungsgericht hat die Fahrtenbuchauflage bestätigt:

Eine Fahrtenbuchauflage dürfe gegen den Fahrzeughalter angeordnet werden, wenn sich nach einem Verkehrsverstoß nicht feststellen lasse, wer das Fahrzeug gefahren habe. Denn die Geschwindigkeitsüberschreitung sei zwar ein erstmaliger, aber gravierender Verstoß. Für eine solche Ordnungswidrigkeit seien ein Bußgeld in Höhe von 240 EUR, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte im Verkehrszentralregister vorgesehen. Dass der Antragsteller nicht selbst gefahren sei und sich auch bislang nichts habe zuschulden kommen lassen, habe keine rechtliche Bedeutung. Entscheidend sei vielmehr, dass es im Wiederholungsfall möglich sein müsse, den Fahrer zu ermitteln.

Hinweis: Ein Fahrtenbuch dokumentiert die mit einem Fahrzeug zurückgelegten Strecken sowie den jeweiligen Anlass. Im Fahrtenbuch werden u.a. Abfahrtsort und -datum, Fahrer, Kilometerstand bei Beginn und Ende der Fahrt oder auch der Zweck der Fahrt eingetragen.


Quelle: VG Neustadt, Beschl. v. 12.04.2010 - 3 L 281/10.NW
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2010)

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