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Betriebskostenabrechnung: Mieter muss gleichbleibende Fehler jedes Jahr neu reklamieren

Wohnungsmieter müssen ihre Einwendungen gegen eine vom Vermieter erstellte Betriebskostenabrechnung innerhalb von zwölf Monaten erheben. Das gilt auch dann, wenn sie den gleichen Fehler bereits in den vergangenen Jahren immer wieder reklamiert haben.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat der Vermieter von den Mietern die  Nachzahlung von Betriebskosten verlangt. In drei aufeinanderfolgenden Jahren hatte der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung die Grundsteuer anteilig auf die Mieter umgelegt. In den ersten beiden Jahren wandten die Mieter dagegen ein, dass sie laut Mietvertrag nicht zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet seien. Zu der dritten Abrechnung äußerten sie sich nicht.

Jetzt müssen die Mieter die Grundsteuer für das dritte Jahr zahlen, denn der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beanstandung einer früheren Betriebskostenabrechnung eine solche Mitteilung auch dann nicht entbehrlich macht, wenn es sich der Sache nach um die gleiche Einwendung handelt.

Hinweis: Einwendungen von Mietern gegen die Abrechnungen sollten also nicht nur fristgerecht, sondern auch jedes Jahr erneut gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden. Um überhaupt etwaige Fehler der Abrechnung zu ermitteln und entsprechende Einwendungen geltend machen zu können, sollte rechtzeitig eine Rechtsberatung beim Anwalt oder dem Mieterverein in Betracht gezogen werden.


Quelle: BGH, Urt. v. 12.05.2010 - VIII ZR 185/09
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2010)

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