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Mängelbeseitigung bei Feuchtigkeitsschaden: Kein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag nach Beseitigung des Mangels

Der Käufer einer Eigentumswohnung kann nicht wegen eines arglistig verschwiegenen Feuchtigkeitsschadens vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer dem Verlangen des Käufers zur Mängelbeseitigung innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. Denn dadurch, dass der Käufer eine Nachfrist zur Beseitigung des Mangels setzt, verzichtet er auf einen sofortigen Rücktritt und gibt zu erkennen, dass sein Vertrauen in die Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung trotz des arglistigen Verhaltens des Verkäufers weiterhin besteht.

Handelt es sich um Gemeinschaftseigentum, kann nur die Eigentümergemeinschaft den Mangel beheben. In einem solchen Fall kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung dadurch nach, dass er die Kosten zur Mangelbeseitigung, welche zunächst von der Eigentümergemeinschaft zu übernehmen sind, selber trägt und den Käufer so von der Übernahme der Kosten freistellt.


Quelle: BGH, Urt. v. 12.03.2010 - V ZR 147/09
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2010)

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