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Umsatzsteuerpflicht: Garantiezusagen eines Autoverkäufers sind sonstige Leistungen

Betreiben Sie eine Reparaturwerkstatt für und einen Handel mit Kfz? Bieten Sie Ihren Kunden beim Autokauf gegen zusätzliches Entgelt den Abschluss einer Garantievereinbarung an, die die Funktionsfähigkeit bestimmter Bauteile des Kfz für vereinbarte Laufzeiten umfasst? Und haben Sie sich dann schon einmal gefragt, ob Sie das Entgelt hieraus der Umsatzsteuer unterwerfen müssen?

Als Antwort auf diese Fragen hat der Bundesfinanzhof die Garantiezusagen als sonstige Leistungen beurteilt. Kostenpflichtige Garantiezusagen eines Autoverkäufers, durch die ein Käufer nach seiner Wahl einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, sind demnach umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen.


Quelle: BFH, Urt. v. 10.02.2010 - XI R 49/07
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2010)

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