Sie befinden sich jetzt auf unserem Server. Unterschiede werden Sie nur bei genauem Hinsehen erkennen. Über das Hauptmenü gelangt der Mandant wieder auf Ihre Seite zurück.

News auf dem Deubner-Server

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Außergewöhnliche Belastungen: Vermögensermittlung beim Unterhaltsempfänger

Sie können Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn die unterhaltene Person über kein oder nur geringes Vermögen verfügt. Bei einem nicht geringfügigen Vermögen geht der Gesetzgeber typisierend davon aus, dass keine Unterhaltsbedürftigkeit besteht und die Unterhaltsaufwendungen mangels Zwangsläufigkeit nicht steuermindernd berücksichtigt werden können. Ein Vermögen von bis zu 15.500 EUR stuft die Finanzverwaltung dabei als gering ein.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof zur Ermittlung des für den Unterhaltshöchstbetrag schädlichen Vermögens beim Unterhaltsempfänger Stellung genommen. Demnach sind Verbindlichkeiten und Verwertungshindernisse dabei vom Verkehrswert der aktiven Vermögensgegenstände abzuziehen. Somit ist nur das Nettovermögen in die Vermögensermittlung einzubeziehen.


Quelle: BFH, Urt. v. 11.02.2010 - VI R 65/08
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2010)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

 
 

Pharetra Sed Tempus

Morbi sit amet mauris Nam vitae nibh eu sapien dictum pharetra. Vestibulum elementum neque vel lacus. Lorem ipsum dolor sit dolore phasellus pede lorem proin auctor dolor loremmassa phasellus sit. More

Donec Lorem Interdum