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Lebensmittelpunkt eines Ledigen: Es besteht Anspruch auf Zeugnis des Lebensgefährten

Unterhalten Sie außerhalb des Orts, an dem sich Ihr Hausstand und Ihr Lebensmittelpunkt befinden, eine weitere Wohnung an Ihrem auswärtigen Beschäftigungsort, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor. Als Folge können Sie Aufwendungen für Familienheimfahrten, die Wohnung am Beschäftigungsort und Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend machen.

Insbesondere Ledige haben häufig Streit mit der Finanzverwaltung darüber, ob ihr Lebensmittelpunkt noch an die Heimatwohnung geknüpft ist oder schon an den Beschäftigungsort gewechselt hat. Denn bei unverheirateten Arbeitnehmern spricht, je länger ihre Auswärtstätigkeit dauert, desto mehr dafür, dass sie ihre eigentliche Haushaltsführung und auch den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt haben und die Heimatwohnung nur noch für Besuchszwecke vorhalten. Daher wird besonders geprüft, ob sich ihr Lebensmittelpunkt verlagert hat.

Leben Sie in der Heimatwohnung mit Ihrem nichtehelichen Lebensgefährten zusammen, haben Sie nach Auffassung des Bundesfinanzhofs einen Anspruch darauf, dass das Finanzgericht in einem zu dieser Frage anhängigen Verfahren Ihren Lebensgefährten als Zeugen vernimmt. So kann anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände Ihres Einzelfalls festgestellt werden, ob sich Ihr Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort oder am gemeinsamen Wohnort mit dem Lebensgefährten befindet.


Quelle: BFH, Beschl. v. 02.12.2009 - VI B 124/08
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 08/2010)

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