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Stundenlohn nur 1 EUR: Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns ist eine Straftat

Arbeitgeber aufgepasst: Auch wenn es ohnehin unzulässig ist, einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu unterschreiten, so ist jetzt noch die Strafandrohung verschärft worden.

Einem Arbeitgeber wurde vorgeworfen, seinen Angestellten - überwiegend russisch sprechende Immigranten - nicht den gesetzlichen Mindestlohn bezahlt zu haben. Sie wurden als Reinigungskräfte in westlichen Bundesländern für Toiletten und Waschräume an Autobahnraststätten, Autohöfen und einem Schnellrestaurant zu geringen Stundenlöhnen, teilweise bis in den 1-EUR-Bereich hinein, eingesetzt. In der Reinigungsbranche galt im fraglichen Zeitraum von 2002-2007 ein allgemein verbindlicher Mindestlohn von 7,68 EUR.

Da auch die Beiträge zur Sozialversicherung der jeweiligen Arbeitnehmer auch nur aus den geringeren Löhnen entrichtet wurden, war zudem der Tatbestand des Vorenthaltens bzw. der Veruntreuung von Arbeitsentgelt erfüllt.

Hinweis: Die in diesem Fall verhängte Geldstrafe von 1.000 EUR ist nicht "weltbewegend", allerdings die juristischen Wertungen des Gerichts. Denn es wertete die Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns nicht - wie bis dahin üblich - als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat. Bei Letzterer ist der Strafvorwurf wesentlich größer, so dass in diesem Bereich auch schärfere Strafen verhängt werden können.


Quelle: LG Magdeburg, Urt. v. 29.06.2010 - 21 Ns 17/09
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 08/2010)

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