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Vergütungseinbußen einer Arbeitnehmerin: Bei Pflege eines erkrankten Kindes im Urlaubszeitraum erlischt Urlaubsanspruch

Wenn im Laufe eines bewilligten Erholungsurlaubs das Kind einer Arbeitnehmerin erkrankt und es von ihr gepflegt werden muss, so erlischt der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin, da sie ja deswegen nicht zur Arbeit erscheint. Das gilt auch dann, wenn die Pflege des Kindes durch ein ärztliches Zeugnis belegt und erforderlich ist.

Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen haben nicht den Zweck, Arbeitnehmer vor Vergütungseinbußen wegen der Pflege eines erkrankten Kindes zu schützen. Daher kommt in einem solchen Fall auch kein Schadensersatzanspruch auf Nachgewährung von Erholungsurlaub in Betracht. Will der betroffene Arbeitnehmer Nachteile bei der Vergütung vermeiden, so ist er in diesem Falle gehalten, das erkrankte Kind während des Urlaubszeitraums zu pflegen.

Hinweis: Normalerweise werden Fehltage von Arbeitnehmern, die in ihrem Urlaub erkranken, auf den Jahresurlaub nicht angerechnet, so dass der Anspruch auf diese Urlaubstage bestehen bleibt und etwa auch eine Lohnfortzahlung erfolgt. Die dahinterstehenden gesetzlichen Vorschriften sind jedoch nicht auf den Fall übertragbar, wenn nicht der Arbeitnehmer selbst, sondern sein Kind erkrankt und es der Pflege bedarf.


Quelle: ArbG Berlin, Urt. v. 17.06.2010 - 2 Ca 1648/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 08/2010)

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